Fluggastrechte: Welche Ansprüche bei Verspätung und Ausfall bestehen

250, 400 oder 600 Euro, ab drei Stunden am Ziel. Dazu eine Reform, die genau daran nichts geändert hat. Was die EU-Fluggastrechte hergeben und wo sie enden.

Die Anzeigetafel springt von „Boarding“ auf „Delayed“, und im Wartebereich beginnt sofort die übliche Diskussion darüber, ab wann es Geld gibt. Meistens kursieren dabei drei falsche Zahlen und eine richtige.

Die Rechtslage ist tatsächlich klarer, als der Ton am Gate vermuten lässt. Sie steht seit über zwanzig Jahren in einer einzigen Verordnung, ist vom Europäischen Gerichtshof mehrfach präzisiert worden und wurde 2026 zwar überarbeitet, aber in den entscheidenden Punkten nicht verändert.

Die EU-Fluggastrechteverordnung und ihr Anwendungsbereich

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 greift bei allen Flügen, die auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats starten, unabhängig davon, welcher Nationalität die Airline ist. Für Flüge aus einem Drittland in die EU gilt sie nur, wenn ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft den Flug durchführt. Der Rückflug aus Bangkok mit einer thailändischen Gesellschaft fällt also heraus, derselbe Rückflug mit einer europäischen Airline nicht (ein Unterschied, der bei Codeshare-Flügen für einige Verwirrung sorgt).

Vorausgesetzt wird außerdem eine bestätigte Buchung und das rechtzeitige Erscheinen zur Abfertigung. Ausgenommen sind unter anderem Hubschrauberdienste sowie kostenfreie Beförderung und reduzierte Tarife, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, Mitarbeitertickets etwa.

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Fluggastrechte in Zahlen: Beträge und Drei-Stunden-Schwelle

Artikel 7 der Verordnung staffelt die Ausgleichszahlung nach Entfernung. Die Verordnung selbst nennt die Schwelle allerdings nur für die Annullierung; dass sie auch bei großer Verspätung greift, hat der Europäische Gerichtshof im Urteil Sturgeon aus dem Jahr 2009 entschieden, indem er große Verspätungen annullierten Flügen gleichgestellt hat. Maßgeblich ist die Ankunft am Endziel, nicht der Abflug.

Entfernung Ausgleich Betreuung ab Abflugverspätung von
bis 1.500 km 250 Euro 2 Stunden
innergemeinschaftlich über 1.500 km sowie 1.500–3.500 km 400 Euro 3 Stunden
alle übrigen Flüge 600 Euro 4 Stunden

Die Beträge lassen sich halbieren, wenn die Airline eine anderweitige Beförderung anbietet, deren Ankunft die planmäßige um nicht mehr als zwei, drei beziehungsweise vier Stunden überschreitet. Wer also mit vier Stunden Verspätung ankommt, aber umgebucht wurde, bekommt unter Umständen nur die Hälfte. Sofern die Airline die Umbuchung nachweisen kann.

Im Sprachgebrauch werden diese Beträge meist als Entschädigung bezeichnet, im Verordnungstext heißen sie Ausgleichsleistung. Der Unterschied ist nicht rein sprachlich: Eine Entschädigung im juristischen Sinn setzt einen nachgewiesenen Schaden voraus, die Ausgleichsleistung nicht. Wer wegen einer Flugverspätung Entschädigung fordert, muss also gerade nicht belegen, was ihm entgangen ist. Der Pauschalbetrag steht unabhängig davon zu. Weitergehende Schäden, etwa ein verfallenes Hotelzimmer, lassen sich daneben geltend machen, folgen aber anderen Regeln.

Flugausfall: Entschädigung hängt an der Vorwarnzeit

Ob ein annullierter Flug eine Entschädigung auslöst, entscheidet sich nicht an der Ursache allein, sondern zuerst am Kalender. Bei Annullierungen arbeitet die Verordnung mit drei Zeitfenstern. Wer mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit informiert wird, hat keinen Ausgleichsanspruch. Bei einer Unterrichtung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen entfällt der Anspruch nur dann, wenn ein Ersatzflug angeboten wird, der höchstens zwei Stunden früher startet und das Ziel weniger als vier Stunden nach der geplanten Zeit erreicht. Bei weniger als sieben Tagen Vorlauf schrumpfen diese Spielräume auf eine beziehungsweise zwei Stunden.

Praktisch wichtig ist die Beweislastverteilung. Nach der Darstellung des EU-Portals Your Europe muss das Luftfahrtunternehmen nachweisen, wann und ob es über die Annullierung informiert hat. Wer keine Mail bekommen hat, muss das nicht beweisen. Das ist mehr wert, als es klingt.

Außergewöhnliche Umstände, die eigentliche Streitzone

Hier wird fast jeder Fall entschieden. Die Airline muss keinen Ausgleich zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Was darunter fällt, hat die Rechtsprechung Stück für Stück abgesteckt, und die Auslegungsleitlinien der EU-Kommission fassen es entlang einer einfachen Trennlinie zusammen: extern gegen intern.

Als extern und damit außergewöhnlich gelten Wetterbedingungen, Vogelschlag sowie Streiks von Fluglotsen oder Dritten. Ein technischer Defekt am Flugzeug zählt dagegen nicht dazu. Der Gerichtshof hat in der Entscheidung Wallentin-Hermann festgehalten, dass die Behebung eines auf fehlerhafte Wartung zurückgehenden technischen Problems zur normalen Ausübung der Tätigkeit gehört; außergewöhnlich können nur Vorfälle außerhalb dieser Normalität sein, etwa versteckte Fabrikationsfehler oder Sabotage. Ebenso wenig hilft der Airline ein Streik der eigenen Belegschaft, im Fall Krüsemann hat der Gerichtshof entschieden, dass ein wilder Streik nach angekündigter Umstrukturierung kein außergewöhnlicher Umstand ist, weil Umstrukturierungen zur normalen Unternehmenstätigkeit gehören.

Beim Vogelschlag lohnt eine Nuance. Die Kollision selbst ist außergewöhnlich, aber die Airline muss zusätzlich nachweisen, alles Zumutbare unternommen zu haben; und wenn sich eine Verspätung teils aus außergewöhnlichen, teils aus anderen Ursachen zusammensetzt, darf nur der außergewöhnliche Anteil abgezogen werden.

Was unabhängig vom Ausgleich zusteht

Betreuungsleistungen nach Artikel 9 stehen auch dann zu, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Sie hängen nicht am Verschulden. Unentgeltlich zu stellen sind Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, eine Hotelunterbringung samt Transfer, wenn eine Übernachtung nötig wird, sowie zwei Telefongespräche, Telexe, Telefaxe oder E-Mails. Hotel ist zu stellen, wenn die neue Abflugzeit mindestens einen Tag nach der ursprünglichen liegt (was in der Praxis der häufigste Streitpunkt am Schalter ist).

Daneben steht das Wahlrecht aus Artikel 8. Der Fluggast kann die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen verlangen, gegebenenfalls samt Rückflug zum ersten Abflugort, oder eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, oder eine solche Beförderung zu einem späteren, selbst gewählten Termin. Wer das Angebot am Schalter annimmt, verliert seinen Ausgleichsanspruch nicht.

Umsteigeverbindungen und der verpasste Anschlussflug

Bei mehreren Teilstrecken zählt die Buchung, nicht die Airline. Nach den Auslegungsleitlinien werden Flüge als Einheit betrachtet, wenn sie im Rahmen einer einzigen Buchung gebucht wurden, und zwar auch bei Zwischenlandungen außerhalb der EU. Der Ausgleichsanspruch bemisst sich dann nach der Verspätung am Endziel.

Genau hier liegt das Risiko der günstigeren Eigenkonstruktion aus zwei getrennten Tickets. Wer den Anschlussflug verpasst, weil der erste Flug vierzig Minuten zu spät war, steht bei getrennter Buchung ohne Entschädigung da; bei einheitlicher Buchung haftet dagegen das Unternehmen, bei dem die Verbindung als ein Flug gebucht wurde, auch wenn die Ausgangsverspätung gering war. Bei einer Pauschalreise kommen zusätzlich reisevertragliche Ansprüche gegen den Veranstalter in Betracht.

Praktisch bedeutet das eine simple Prüfung vor der Buchung. Steht auf der Bestätigung eine einzige Buchungsnummer für alle Teilstrecken, ist es eine Buchung. Stehen zwei, sind es zwei Verträge. Und die Zeitpuffer zwischen ihnen sind allein das eigene Risiko. Der Preisunterschied zwischen beiden Varianten ist selten so groß wie der Betrag, um den es im Schadensfall geht.

REISEBÜRO.DE EXPERTEN-TIPP:
Schreib die Airline schriftlich und beziffert an, mit Buchungsnummer, Flugnummer, Datum und der Verspätung am Endziel in Stunden und Minuten. Maßgeblich ist die Ankunft am Ziel, nicht der Abflug, was bei Umsteigeverbindungen den Unterschied zwischen 0 und 600 Euro ausmachen kann.

Fluggastrechte durchsetzen: zwei Stellen, zwei Aufgaben

Der häufigste Irrtum in diesem Abschnitt betrifft das Luftfahrt-Bundesamt. Es ist die nationale Durchsetzungsstelle und für Beschwerden bei Flügen ab deutschen Flughäfen sowie bei Flügen deutscher Luftfahrtunternehmen zuständig, und das Verfahren ist für Verbraucher kostenfrei. Aber: Das LBA setzt keine individuellen zivilrechtlichen Ansprüche durch und zahlt selbst nichts aus. Es kann Bußgelder gegen verstoßende Unternehmen verhängen. Eine Inkassostelle ist es nicht. Als Bearbeitungsdauer nennt die Behörde drei bis vier Monate bei einfachen und bis zu sechs Monate bei komplexen Fällen.

Für die Geldforderung selbst ist die privatrechtliche Schlichtung zuständig, die seit 2024 unter dem Namen Schlichtungsstelle Reise & Verkehr firmiert und neben Flug auch Bahn, Fernbus, Schiff und Pauschalreisen abdeckt. Sie ist für Verbraucher kostenfrei; nur eigene Auslagen wie Porto trägt man selbst. Vorausgesetzt werden eine Anspruchshöhe zwischen 10 und 5.000 Euro, Verbrauchereigenschaft und ein vorheriger erfolgloser Kontakt zur Airline. Beteiligt sich ein Unternehmen an dieser Schlichtung nicht, greift ersatzweise das behördliche Verfahren beim Bundesamt für Justiz.

Daneben existiert ein privater Markt für Flugentschädigung, auf dem Dienstleister die Forderung gegen eine Provision übernehmen. Das ist zulässig und für manche Fälle bequem, kostet aber einen Teil des Betrags. Und die kostenlose Schlichtung steht ohnehin offen. Wer den Aufwand scheut, sollte zumindest wissen, dass er eine Alternative hat.

In beiden Fällen ist der erste Schritt derselbe. Zuerst die Airline anschreiben, mit Buchungsnummer, Flugnummer, Datum und einer klaren Bezifferung. Ansprüche verjähren in Deutschland nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand, ein Flug im Juni verjährt also erst mit Ablauf des übernächsten Silvestertags.

Die Reform und was sie geändert hat

Die Verordnung wurde jahrelang überarbeitet, und zwischenzeitlich stand eine deutliche Verschlechterung im Raum. Der Rat hatte in seiner allgemeinen Ausrichtung vom Juni 2025 vorgeschlagen, den Ausgleich erst ab vier beziehungsweise sechs Stunden zu gewähren und die Beträge auf 300 und 500 Euro umzustellen. Diese Position hat sich nicht durchgesetzt.

Die Einigung, die Rat und Parlament im Juni 2026 erzielt haben, behält die Beträge von 250, 400 und 600 Euro bei und bleibt bei der Drei-Stunden-Schwelle. Neu sind unter anderem eine ausbuchstabierte Betreuungsstaffel mit Erfrischungen alle zwei Stunden und Mahlzeiten nach drei Stunden, ein Internetzugang, ein verpflichtendes Umbuchungsangebot binnen drei Stunden, andernfalls darf der Fluggast selbst umbuchen und Erstattung verlangen, das Verbot, den Rückflug zu sperren, weil der Hinflug nicht angetreten wurde, sowie die Preisanzeige inklusive eines Handgepäckstücks vor Buchungsbeginn. Der Rat hat die Fassung im Juli gebilligt; sie gilt zwölf Monate und zwanzig Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt.

Bis dahin bleibt die Fassung von 2004 in der Auslegung des Gerichtshofs maßgeblich. Wer einen Fall aus der Vergangenheit betreibt, rechnet ohnehin nach altem Recht, und dort ändert sich an den drei Beträgen nichts. Praktische Vorbereitung auf den Ernstfall beginnt schon vorher, etwa mit den Grundlagen zum Flug, den Abläufen am Flughafen und der Frage, was eine Reiseversicherung zusätzlich abdeckt.

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